Düngung

Der EuGH hat im Oktober 2014 (Az. C-348/13) entschieden, dass das Einbinden eines Youtube-Videos auf einer anderen Webseite grundsätzlich keine Urheberrechtsverletzung darstellt. Ebenso verhält sich das mit RSS Feeds, da diese ebenfalls bereits öffentlich zur Verfügung gestellt wurden und lediglich auf den Originalinhalt verlinken. Siehe hier: https://www.youtube.com/watch?v=um1Vil_mmnk


Pflanzen benötigen Nährstoffe in einem "ausgewogenen" Verhältnis, damit sie optimal wachsen. Eine Düngung nach guter fachlicher Praxis versorgt Pflanzen mit notwendigen Pflanzennährstoffen und erhält und fördert die Bodenfruchtbarkeit. Das nationale Düngerecht wurde im Jahr 2017 grundlegend geändert, um es an neue fachliche Erfordernisse zur Verbesserung der Wirksamkeit der Düngung und zur Verringerung von Umweltbelastungen anzupassen.

Allgemeines zum Düngerecht

Die Düngung dient dem Ziel, den Pflanzen notwendige Nährstoffe zuzuführen, um die Versorgung der Bevölkerung mit qualitativ hochwertigen, preiswerten Erzeugnissen zu sichern.

Ein enger rechtlicher Rahmen sorgt dafür, dass die Gesundheit von Menschen und Tieren und der Naturhaushalt nicht gefährdet werden.

Düngegesetz

Das Düngegesetz regelt insbesondere die Anforderungen an das Inverkehrbringen und die Anwendung von Düngemitteln, Bodenhilfsstoffen, Pflanzenhilfsmitteln und Kultursubstraten. Es enthält Ermächtigungen, die näheren Bestimmungen hierzu durch Rechtsverordnungen zu erlassen.

Zweck des Gesetzes ist es,

  • die Ernährung von Nutzpflanzen sicherzustellen,
  • die Fruchtbarkeit des Bodens, insbesondere den standort- und nutzungstypischen Humusgehalt, zu erhalten oder nachhaltig zu verbessern,
  • Gefahren für die Gesundheit von Menschen und Tieren sowie für den Naturhaushalt vorzubeugen oder abzuwenden, die durch das Herstellen, Inverkehrbringen oder die Anwendung von Düngemitteln, Bodenhilfsstoffen, Pflanzenhilfsmitteln sowie Kultursubstraten oder durch andere Maßnahmen des Düngens entstehen können,
  • einen nachhaltigen und ressourceneffizienten Umgang mit Nährstoffen bei der landwirtschaftlichen Erzeugung sicherzustellen, insbesondere Nährstoffverluste in die Umwelt so weit wie möglich zu vermeiden,
  • Rechtsakte der Europäischen Gemeinschaft oder der Europäischen Union, die Sachbereiche dieses Gesetzes, insbesondere über den Verkehr mit oder die Anwendung von Düngemitteln betreffen, umzusetzen oder durchzuführen.

Derzeit wird ein Entwurf zur Änderung des Düngegesetzes vorbereitet. Dieser soll die EU-Düngeprodukteverordnung, u.a zur Einführung von Konformitätsbewertungsstellen für Düngemittel, umsetzen und die Rechtsgrundlagen für die Erweiterung des Geltungsbereichs der Stoffstrombilanzverordnung und für ein noch zu erarbeitendes Wirkungsmonitoring zur Düngeverordnung beinhalten.

Düngeverordnung

Die Düngeverordnung (DüV) präzisiert die Anforderungen an die gute fachliche Praxis der Düngung und regelt, wie mit der Düngung verbundene Risiken - beispielsweise Nährstoffverluste - zu verringern sind.

Mit Urteil vom 21. Juni 2018 hat der Europäische Gerichtshof aufgrund der Klage der Europäischen Kommission im Vertragsverletzungsverfahren gegen die Bundesrepublik Deutschland wegen unzureichender Umsetzung der EG-Nitratrichtlinie (Richtlinie 91/676/EWG des Rates vom 12. Dezember 1991 zum Schutz der Gewässer vor Verunreinigung durch Nitrat aus landwirtschaftlichen Quellen (ABl. L 375 vom 31.12.1991, S. 1), die zuletzt durch die Verordnung (EG) Nummer 1137/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Oktober 2008 (ABl. L 311 vom 21.11.2008, S. 1) geändert worden ist) entschieden, dass die Bundesrepublik Deutschland gegen ihre Verpflichtungen aus der Richtlinie verstoßen hat (Rechtssache C-543/16).

Das Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft (BMEL) hat zur Umsetzung des EuGH-Urteils eine Verordnung zur Änderung der DüV erlassen, die am 1. Mai 2020 in Kraft getreten ist. Damit werden weitere Maßnahmen – insbesondere in den belasteten Gebieten – eingeführt, die das Ziel haben, die Nitrateinträge aus der Landwirtschaft in die Umwelt zu verringern oder zu vermeiden. §13a Abs. 1 Satz 2 der geänderten Düngeverordnung sieht vor, dass die Bundesregierung eine allgemeine Verwaltungsvorschrift zur Vereinheitlichung der Vorgehensweise bei der Ausweisung der mit Nitrat belasteten und eutrophierten Gebiete durch die Landesregierungen erlässt.

Nachholung der Öffentlichkeitsbeteiligung zum ausnahmslosen Verbot der Stickstoffdüngung auf gefrorenem Boden

In der Zeit vom 4. April 2022 bis einschließlich zum 7. Juni 2022 hat das Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft (BMEL) hinsichtlich der durch die Verordnung zur Änderung der Düngeverordnung und anderer Vorschriften vom 28. April 2020 (BGBl. I S. 846) in § 5 Absatz 1 der Düngeverordnung erfolgten Streichung von Ausnahmen vom Verbot der Stickstoffdüngung auf gefrorenem Boden die Öffentlichkeitsbeteiligung gemäß § 42 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung (UVPG) nachgeholt. In der Bekanntmachung zur Beteiligung der Öffentlichkeit hat das BMEL darauf hingewiesen, dass es beabsichtigt, diese Streichung von Ausnahmen vom Verbot der Stickstoffdüngung auf gefrorenem Boden aufrechtzuerhalten.

Die Unterlagen über die Streichung der Ausnahmen in § 5 Absatz 1 der Düngeverordnung und über ihre Umweltauswirkungen wurden ausgelegt und zudem auf der Internetseite des BMEL veröffentlicht. Nach Ablauf der Äußerungsfrist hat das BMEL die form- und fristgerechten Stellungnahmen ausgewertet und die abschließende Bewertung und Berücksichtigung nach § 43 UVPG vorgenommen. Insgesamt sind 191 Stellungnahmen eingegangen.

Unter Berücksichtigung des Ergebnisses dieser Überprüfung hat das BMEL im Rahmen einer Gesamtabwägung entschieden, dass die durch die Verordnung zur Änderung der Düngeverordnung und anderer Vorschriften vom 28. April 2020 (BGBl. I S. 846) in § 5 Absatz 1 der Düngeverordnung erfolgte Streichung von Ausnahmen vom Verbot der Aufbringung von stickstoffhaltigen Düngemitteln, Bodenhilfsstoffen, Kultursubstraten und Pflanzenhilfsmitteln auf gefrorenem Boden aufrechterhalten wird und die Regelung in § 5 Absatz 1 der Düngeverordnung unverändert bestehen bleibt.

Dementsprechend wurde die durch das UVPG vorgeschriebene zusammenfassende Umwelterklärung erstellt. In dieser wird u.a. dargelegt, welche Gründe die Entscheidung über die Aufrechterhaltung des ausnahmslosen Verbots der Stickstoffdüngung auf gefrorenem Boden erforderlich machen. Insoweit wird insbesondere dargelegt, dass aufgrund der Vorgaben der Europäischen Kommission zur Umsetzung des EuGH-Urteils Alternativen nicht zur Anwendung kommen können.

Die Entscheidung, § 5 Absatz 1 der Düngeverordnung aus dem Jahr 2020 nicht zu ändern, ist gemäß § 44 UVPG öffentlich bekannt gemacht worden. Zudem werden die aufrechterhaltene Regelung des § 5 Absatz 1 der Düngeverordnung und die Informationen nach § 44 Absatz 2 UVPG, die in der zusammenfassenden Umwelterklärung enthalten sind, zur Einsicht ausgelegt. Dies erfolgt gemäß der Bekanntmachung vom 04. Oktober 2022 in der Zeit vom 7. Oktober 2022 bis einschließlich zum 7. November 2022.

Verwaltungsvorschrift zur einheitlichen Ausweisung belasteter Gebiete

Die Allgemeine Verwaltungsvorschrift wurde innerhalb der Bundesregierung und mit den Ländern erarbeitet. Die Allgemeine Verwaltungsvorschrift zur Ausweisung von mit Nitrat belasteten und eutrophierten Gebieten (AVV GeA) ist am 11. November 2020 in Kraft getreten. Anhand der darin festgelegten Kriterien hatten die Länder bis Ende des Jahres 2020 Zeit, die als belastet ausgewiesenen Gebiete zu überprüfen und ggf. Anpassungen vorzunehmen. Alle Länder haben die belasteten Gebiete neu ausgewiesen und ihre Landesdüngeverordnungen neu erlassen bzw. angepasst. Mit der Verwaltungsvorschrift wurden Kriterien erarbeitet, die eine einheitliche Vorgehensweise bei der Ausweisung der belasteten Gebiete vorgeben. Dies war erforderlich, damit die belasteten Gebiete in Deutschland möglichst einheitlich ausgewiesen werden und die Verursachergerechtigkeit erhöht wird.

Auch die Kritik der Kommission bezüglich der uneinheitlichen Ausweisung sollte damit ausgeräumt und damit die Gefahr einer Fortsetzung des Zweitverfahrens gegen Deutschland verringert werden. Allerdings hat der für Umwelt zuständige EU-Kommissar, Herr Sinkevičius, nach Prüfung der Landesverordnungen in einem Schreiben vom 24. Juni 2021 deutlich gemacht, dass die Kommission mit der Umsetzung des EuGH-Urteils durch Deutschland in Bezug auf die Ausweisung der belasteten Gebiete unzufrieden ist und Nachbesserungen an der AVV GeA erforderlich sind.

Im Ergebnis der Gespräche mit der Kommission wurde zusammen mit den Ländern ein Entwurf zur Neufassung der AVV GeA erarbeitet, der zukünftig die Gebietsausweisung über ein einheitliches Verfahren vorsieht. Der Entwurf der AVV GeA wurde am 15. Juni 2022 vom Kabinett und am 8. Juli 2022 mit Maßgaben im Bundesrat beschlossen. Nach einer erneuten Kabinettbehandlung Ende Juli 2022 soll die Neufassung der AVV GeA im August in Kraft treten. Anschließend sind  die Landesverordnungen zur Ausweisung belasteter Gebiete bis zum 30. November 2022 von den Ländern anzupassen und die belasteten Gebiete neu auszuweisen. .

Hilfen und Beratung für Landwirte

Das Bundeslandwirtschaftsministerium (BMEL) arbeitet eng mit den Länderdienststellen zusammen. Über die GAK "Verbesserung der Agrarstruktur und des Küstenschutzes" kann eine Förderung emissionsarmer Ausbringtechnik von Wirtschaftsdüngern erfolgen.

Stoffstrombilanzverordnung

Stoffstrombilanz

Vier Futtersilos auf einem Bauernhof Futtersilos auf Bauernhof Lagerung von Futter in Silos © © photofranz56 - stock.adobe.com

Mehr Transparenz über Nährstoffe in landwirtschaftlichen Betrieben. Einen Artikel zum Thema finden Sie hier.

Mit der Änderung des Düngegesetzes im Jahr 2017 wurde eine Rechtsgrundlage für den Erlass einer Verordnung über die Erstellung verbindlicher betrieblicher Stoffstrombilanzen geschaffen. Nach § 11a des Düngegesetzes hat bei der landwirtschaftlichen Erzeugung der Umgang mit Nährstoffen im Betrieb nach guter fachlicher Praxis zu erfolgen.

Mit der Stoffstrombilanzverordnung (StoffBilV) soll ein nachhaltiger und ressourceneffizienter Umgang mit Nährstoffen im Betrieb sichergestellt werden und somit die Düngung, die Nährstoffeffizienz und der Umweltschutz verbessert werden. Die StoffBilV ist seit dem 1. Januar 2018 in Kraft. Hier finden Sie weitere Informationen zur StoffBilV. Das BMEL war nach § 11a Absatz 2 Satz 7 des Düngegesetzes verpflichtet, die Auswirkungen der verbindlichen Stoffstrombilanzierung (einschließlich der StoffBilV aus dem Jahr 2017 zu untersuchen und dem Deutschen Bundestag hierüber bis spätestens 31. Dezember 2021 zu berichten.

Die Evaluierung der StoffBilV wurde durch eine Bund-Länder-Arbeitsgruppe (BLAG) und eine Expertengruppe in Abstimmung zwischen dem BMEL und dem Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz, nukleare Sicherheit und Verbraucherschutz (BMUV) durchgeführt und ein Bericht erstellt, der Ende 2021 dem Bundestag vorgelegt wurde.

Der Bericht fasst in Teil I die bisherigen Erfahrungen mit der Einführung und Umsetzung der StoffBilV in den Ländern zusammen und führt Vorschläge der Länder für Anpassungen der Regelungen der StoffBilV auf. Daran anknüpfend werden in Teil II Vorschläge zur Bewertung der betrieblichen Stoffstrombilanzen für Stickstoff und Phosphor beschrieben und die betriebliche Betroffenheit und der Anpassungsbedarf abgeschätzt. Weiterhin werden die bei Anwendung der vorgeschlagenen Bewertungsansätze potenziell erzielbaren Reduktionen von Nährstoffüberschüssen abgeschätzt. Der Bericht stellt eine Grundlage für weitere Diskussionen im Kontext der zum 31. Dezember 2022 auslaufenden Verpflichtung zur Bewertung der betrieblichen Stoffstrombilanzen für Stickstoff gemäß StoffBilV dar. Ein Entwurf zur Änderung der Stoffstrombilanzverordnung wird derzeit auf Basis des Evaluierungsberichtes erstellt.

Düngemittelverordnung

Düngemittel müssen durch europäisches oder nationales Düngerecht zugelassen sein und dürfen nur nach guter fachlicher Praxis angewandt werden. Dazu gehört, dass Art, Menge und Zeitpunkt der Anwendung von Düngemitteln am Bedarf der Pflanzen und des Bodens ausgerichtet werden.

Düngemittel müssen geeignet sein,

  • das Wachstum von Nutzpflanzen wesentlich zu fördern,
  • ihren Ertrag wesentlich zu erhöhen,
  • ihre Qualität wesentlich zu verbessern oder
  • die Fruchtbarkeit des Bodens zu erhalten oder nachhaltig zu verbessern.

Sie dürfen bei sachgerechter Anwendung die Gesundheit von Menschen und Tieren nicht schädigen und den Naturhaushalt nicht gefährden.

Die Düngemittelverordnung konkretisiert diese gesetzlichen Vorgaben, indem sie das Herstellen, die Zusammensetzung und die Kennzeichnung von Düngemitteln regelt. Die Verordnung enthält Vorschriften über die zulässigen Ausgangsstoffe, Gehalt und Wirksamkeit von Nährstoffen und begrenzt die Gehalte an unerwünschten Stoffen.

Erschienen am 07. Okt 2022 im Format Artikel

Umweltbericht veröffentlicht (30.01.2020)

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